Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fachbereiche: A. Baubiologie, B. Architektur, C. Bausachverstand, D. Gesundheit, E. Umwelt und F. SiGeKo
der Projekte: ‚Baubiologie-Architektur.de‘, ‚Bauen-und-Gesundheit.de‘, ‚Gesunde.Immobilien‘,
‚Green-Home-Projects.com‘, ‚Baubiologisches.Haus‘, ‚Kunst-am-Bau.eu‘, ‚Bauschaden.Store‘,
‚Bunker.Immobilien‘, ‚Lofts.Zone‘

I. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt), gelten für alle vom Ingenieurbüro Christian Lemiesz getätigten Projekte bzw. Aufträge in den oben angegebenen Fachbereichen.
1.2 Von diesen AGB abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) sind für das Ingenieurbüro Christian Lemiesz bzw. Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt)) unverbindlich, auch wenn der AN nicht widerspricht.
1.3 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle zukünftigen Angebote, Honorarvereinbarungen, Aufträge und Leistungen.
1.4 Änderungen dieser AGB werden bei laufenden Geschäftsbeziehungen dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten von ihm als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem AN schriftlich Widerspruch erhebt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des bzw. der vom AN abgegebenen Angebots bzw. Honorarvereinbarung durch den AG zustande.
2.2 An das Angebot hält sich der AN 14 Tage ab Datum des Angebots gebunden, der Vertragsschluss sowie seine Änderungen, Ergänzungen und Nachträge bedürfen der Schriftform.
2.3 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die das Ergebnis der vom AN zu erbringenden Leistungen verfälschen können.
3.2 Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragten Leistungen durch den AN am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und wie vertraglich vereinbart ausgeführt werden können. Er hat insbesondere den ungehinderten Zugang zu allen Orten und Räumlichkeiten sicherzustellen.
3.3 Sind Leistungen des AN an Orten oder in Räumlichkeiten Dritter auszuführen, ist hierfür durch den AG die vorherige Zustimmung einzuholen. Liegt diese nicht vor und wird sie auch nachträglich nicht erteilt, so stellt der AG den AN von den hieraus entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
3.4 Der AG hat den AN alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor Auftragsbeginn) zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen.

3.5 Sofern in den Fällen 5.7 erforderlich, hat der AG dem AN auf dessen Verlangen eine gesonderte schriftliche Vollmacht zu erteilen. Erteilt der AG diese Vollmacht nicht und ist es dem AN dennoch möglich, die geschuldete Leistung zu erbringen, so ist der AN berechtigt, dem AG die dadurch entstandenen Mehrkosten und den zeitlichen Mehraufwand zusätzlichen in Rechnung zu stellen. Führt das Fehlen der
Vollmacht dazu, dass der AN seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommen bzw. die vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringen kann, so wird der AN von seiner Pflicht zur Leistung befreit. Der AG ist verpflichtet, dem AN den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.
3.6 Im übrigen trägt der AG die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem AN obliegenden Arbeiten. Der AN wird den AG auf die Mehrkosten hinweisen, sofern und sobald die Unterbrechung oder Verzögerung absehbar ist.
3.7 Überschreitet die von dem AG verursachte Unterbrechung die Dauer von 2 Monaten, kann der Vertrag vom AN fristlos gekündigt werden. Der AN ist dann berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Eventuell bereits zu viel erbrachte Gegenleistungen sind dem AG zurückzuzahlen.

4. Pflichten des AN

4.1 Der AN ist verpflichtet, dass Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter die Erfüllung seiner Leistungen nicht beeinträchtigen.
4.2 Ist der AN nicht in der Lage, seine Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig zu erfüllen, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Leistungsumfang / Ausführung der Leistungen

5.1 Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag. Die vereinbarten Leistungen werden nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und Erfordernissen an dem vom AG bestimmten Ort durchgeführt. Schriftstücke wie Protokolle, Berichte, gutachterliche Stellungnahmen sowie Auswertungen werden im Büro des AN erstellt.
5.2 Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt voraus, dass sämtliche vom AG beizubringenden Unterlagen und fällige Zahlungen eingegangen sind und der AG insbesondere seine nach Ziffer 3.1 bis 3.4 obliegenden Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind.
5.3 Der AN ist berechtigt, Teile seiner Leistungen auch durch Dritte (insbesondere Sachverständige) ausführen zu lassen, soweit es für seine vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen notwendig oder zweckmäßig ist. Sofern dem AG hierdurch weitere als die vertraglich vereinbarten Kosten entstehen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
5.4 Der AG darf eine Zustimmung nach Ziffer 5.3 nur aus wichtigem Grund verweigern.
5.5 Zusatzleistungen wie auch die daraus resultierenden Mehrkosten sind dem AG rechtzeitig anzuzeigen.
5.6 Der AN ist berechtigt für die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags bei Behörden und Dritten alle notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.
5.7 Ist der AN an der rechtzeitigen Durchführung seiner Leistungen und Lieferungen durch höhere Gewalt, wie z.B. ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Feuer, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder der Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die von ihm nicht beeinflussbar sind, gehindert, so verlängert sich die
vertragliche Ausführungszeit um die Dauer der Behinderung.
5.8 Überschreitet die durch höhere Gewalt verursachte Behinderung die Dauer von 2 Monaten, kann der Vertrag von jeder Partei fristlos gekündigt werden.
5.9 Erst nach vollständiger Bezahlung geht ein erbrachtes Schriftstück in den Besitz des AG über

6. Preise

6.1 Die vereinbarten Preise enthalten die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert ausgewiesen.
6.2 Der AN behält sich das Recht vor, bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss (z. B. bei Leistungs- und Lieferanteilen Dritter) die Preise angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung um mehr als 10 % des angebotenen Auftragspreises wird der AN dem AG mitteilen. Der AG ist dann berechtigt, durch schriftliche Erklärung innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Preiserhöhung den Vertrag zu kündigen. Der AN ist berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten oder gegenüber Dritten verbindlich beauftragten Leistungen und Lieferungen abzurechnen. Maßgeblich hierfür sind die ursprünglich vereinbarten Preise.
6.3 Preise und Kosten eines Angebots basieren u.a. auf den vom AG gemachten Angaben. Treffen diese Angaben bei der Auftragsabwicklung nicht zu, kann dies Preisanpassungen zur Folge haben.
6.4 Kostenabrechnungen werden grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlich angefallenen Leistungen und Lieferungen abgerechnet.

7. Vorschuss, Zahlungsbedingungen

7.1 Der AN ist berechtigt, bei kostenintensiven Leistungs- und Lieferbestandteilen einen Vorschuss zu verlangen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist gezahlt, kann die weitere Bearbeitung des Auftrages verweigert werden, und der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der AG hieraus Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Schadensersatzansprüche des AN bleiben hiervon unberührt.
7.2 Bei Angeboten mit Probenahmen (z.B. Inanspruchsnahme von Laborleistungen Dritter) ist der AN berechtigt, die geschätzten Laborkosten als Vorkasse zu erheben und diese mit den tatsächlichen Laborkosten nach Vorlage der Laborrechnung mit der Folge- bzw. Abschlussrechnung zu verrechnen. Hieraus können sich Guthaben oder auch Zuzahlungen ergeben.
7.3 Alle Zahlungen des AG sind ohne Abzug nach Zugang der Rechnung fällig. Dies gilt auch für Teilabrechnungen oder Abschlagsrechnungen.
7.4 Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der AN innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des AN auf andere, noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
7.5 Eine Zahlungsaufrechnung oder -rückbehaltung des AG ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungs- oder Rückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der AN ist berechtigt, die Ausübung des Rückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – insbesondere durch eine Bürgschaft – abzuwenden.
7.6 Kommt der AG mit einer ihm obliegenden Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des AN – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen, soweit der AN nicht einen höheren Schaden nachweist. Der AN ist insbesondere berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
7.7 Tritt ein Zahlungsverzug durch den AG ab dem 8. Tag ein, so erhebt der AN lt. Abs. (1) § 288 BGB für Verbrauchergeschäfte 5% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz und lt. Abs. (2) § 288 BGB für Handelsgeschäfte 9% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz.
7.8 Stellt der AG seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des AN sofort fällig (?). Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG. Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

8. Gewährleistung und Verjährung

8.1 Gewährleistungsansprüche sind vom AG unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, schriftlich geltend zu machen.
8.2 Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beträgt
für durch die Verwendung einer Sache des AN verursachte Mängel an Bauwerken 5 Jahre, für Mängel an Gewerken, die in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache bestehen 3 Jahre und für alle sonstigen Mängel 1 Jahr. Die Frist von einem Jahr gilt insbesondere für offensichtliche Mängel.
8.3 Bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten beträgt die Verjährung ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Ist der AG Unternehmer, gilt für ihn auch für Mängelansprüche, vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel beruhen sowie das Recht, Nachbesserung zu verlangen eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
8.4 Ziffer 8.3 gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie in den in Ziffer 11.2 genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Abtretung

9.1 Der AG ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN berechtigt, aus dem Vertragsverhältnis resultierende Ansprüche an Dritte
abzutreten.

10. Kündigung

10.1 Beide Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund beenden.
10.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a) bei Zahlungsverzug des AG um mehr als 30 Tage,
b) wenn eine Partei schuldhaft gegen eine von ihr im Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung
verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Frist nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.
10.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10.4 Liegt der wichtige Grund auf Seiten des AG, so behält sich der AN im Fall der Kündigung die volle vertraglich vereinbarte Vergütung vor, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Die Höhe der nach der Kündigung noch ausstehenden Vergütung beträgt 50 % der veranschlagten Kosten zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit der AG nicht nachweist, dass dem AN ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist

11. Haftung

11.1 Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige vom AN verursachte Schäden hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen.
11.2 Die Haftung für Personenschäden ist auf 1.500.000,- EUR je Auftrag beschränkt.
11.3 Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist auf 250.000,- EUR je Auftrag beschränkt.
11.4 Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

11.5 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 und 11.3 und der Haftungsausschluss nach Ziffer
11.4 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach
auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.6 Der AN haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
11.7 Eigenständige Kooperationspartner arbeiten auf Grundlage ihrer eigener AGB sowie Haftung und Gewährleistung.

12. Geheimhaltung

12.1 Alle vom AG dem AN mündlich oder schriftlich gemachten Angaben (z. B. Grundstücksdaten, Sanierungsinhalte oder überlassenen Unterlagen, die dem AN im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung übergeben oder bekannt geworden sind, sind geheim zu halten. Dies gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus.
12.2 Die Geheimhaltungspflicht des AN gilt nicht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Sachverständigen), die in Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AN tätig werden, die aber ebenso gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Gleiches gilt, wenn der AN gesetzlich zur Weitergabe von Informationen verpflichtet ist oder die Informationen vom AG veröffentlicht worden sind oder der AG den AN ausdrücklich und schriftlich von der Geheimhaltungspflicht entbunden hat.
12.3 Die Geheimhaltungspflicht betrifft nicht die vom AN selbst ermittelten Untersuchungsergebnisse (?). Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Zwecke darf der AN diese Ergebnisse und die jeweils zugrunde liegenden Messwerte für wissenschaftliche Zwecke nutzen und publizieren.
12.4 Projektspezifische Einzelheiten dürfen vom AG insbesondere für Angebote und Ausschreibungen nicht ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung durch den AN Dritten zugänglich gemacht werden.

13. Urheberrecht

13.1 Dem AN steht an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie schutzfähig sind, das alleinige Urheberrecht zu. Der AG darf die ihm im Rahmen des Vertrages überlassenen Unterlagen und Dokumente, insbesondere die vom AN erstellten Gutachten und Berichte, nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
13.2 Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung der vom AN erstellten Unterlagen, wie z B. Protokolle, Berichte und Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, ist dem AG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung,und danach nur unter namentlicher Nennung des AN als Urheber gestattet
13.3 AGBs und Erklärungen Dritter, wie z.B. vom AN beauftragte Labore, sind, sofern diese von den Inhalten dieser AGB abweichen, ebenfalls bindend für den AG.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen AG und AN ist Ratingen.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebliche Sprache ist deutsch.

Ratingen, 30.03.2022

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