Fachbereich F. SiGeKo

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator für Bauvorhaben

“Sicherheit fängt erst im Kopf, dann in Sicherheits- & gesundheitsrelevanten Überwachungsbereichen, an”

 

Tätigkeiten des SiGeKo nach RAB 30

Der SiGeKo, “Sicherheits- und Gesundheitsschutz­koordinator”, ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zuständig.

Die Bestellung des SiGe-Koordinators ist seit 1998 in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.

 

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Für jede Baustelle, bei der
1.  die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Quelle und (c):
http://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__2.html

 

Nach § 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.

 

1. Planungsphase des Bauvorhabens

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
    Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
  • Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).

 

2. Ausführungsphase des Bauvorhabens

  • Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und –begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Quelle und (c):
https://www.aknw.de/aktuell/sonderthemen/sigeko
http://www.sigeko-sicherheitskoordination.de/sigeko-leistungen.html

Das Honorar finden Sie unter:
https://bauen-und-gesundheit.de/kosten-sigeko

Mein Vorteil ist die Schnittstellen übergreifende Sichtweise aus mehreren Berufen, Problemstellungen ganzheitlich als Analytiker zu überschauen, neutral zu bewerten und endlich zu lösen.

 

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  Meine Leistungen für Sie
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Fachbereich F. SiGeKo

“Überall wo viele Gewerke zusammenarbeiten müssen”

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

 

A. Sicherheit

Sicherheit bei Projekten

– Arbeitsschutzmaßnahmen
– Erläuterung von Maßnahmen
– Beratung bei der Planung
– Koordinieren der Überwachung
– Dokumentation und Auswertung

 

B. Gesundheit

Prävention bei Projekten

– Erstellung des Gesundheitsschutzplans
– Vermeidung gegenseitiger Gefährdung
– Gesundheitsschutz relevanter Wechselwirkungen
– Mitwirken und Übermittlung an Behörden

 

C. Arbeitssicherheit

Schutz am Arbeitsplatz

– Kontrolle der PSA von Ausführenden
– Überwachung von Arbeiten auf Baustellen
– Überprüfung von ausgeführten Arbeiten auf Baustellen
– Überprüfung der Logistik, Funktionsbereiche, Sicherheit u.a.

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